AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BREKOM GmbH

1 Geltungsbereich und Änderungen
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und ergänzend die Besonderen Geschäftsbedingungen und Leistungsbeschreibungen für das jeweilige Produkt regeln das zwischen dem Kunden und der BREKOM GmbH (nachfolgend BREKOM genannt) begründete Vertragsverhältnis hinsichtlich der von BREKOM angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen.
1.2 Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn BREKOM ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
1.3 Änderungen der AGB, der Besonderen Geschäftsbedingungen, der
Leistungsbeschreibung und der Preisliste werden dem Kunden mitgeteilt. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung mit Ablauf des folgenden Kalendermonats wirksam.

2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
Der das Vertragsverhältnis begründende Vertrag kommt durch einen schriftlichen Auftrag des Kunden und der Annahme durch BREKOM (Auftragsbestätigung) zustande. Die Annahme kann auch durch Freischaltung der Leistung erfolgen.

3 Dienstleistungen von BREKOM
3.1 Der von BREKOM im Rahmen der angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringende Leistungsumfang ergibt sich aus dem Auftragsformular, den besonderen  Geschäftsbedingungen und der Leistungsbeschreibung für das jeweilige Produkt.
3.2 Wenn BREKOM an der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die BREKOM oder deren Zulieferer betreffen, gehindert wird und diese auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, zum Beispiel höhere Gewalt, Krieg, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, so verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
3.3 Die vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügbarkeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Verpflichtungen des Kunden.
3.4 Werden bei der Installation von Kundenanschlüssen Übertragungswege oder Hardware- bzw. Software-Erweiterungen Dritter benötigt, gelten diese als Vorleistungen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung neuer Kundenanschlüsse gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit diesen Vorleistungen.

4 Mitwirkungspflicht des Kunden
4.1 Der Kunde schafft in seinem Bereich (Betrieb, Wohnung o. ä.) alle Voraus-setzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. BREKOM wird dem Kunden hierzu Ihre Anforderungen mitteilen.
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
- den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von BREKOM jederzeitigen Zutritt zu den von BREKOM installierten Kundenanschlüssen zu ermöglichen, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
- den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von BREKOM die für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen und Unterlagen zu verschaffen.
- neue Anwendungen oder Veränderungen in bestehenden Anwendungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung haben könnten, nur nach vorheriger Zustimmung von BREKOM einzuführen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Einrichtungen und Anwendungen mit dem BREKOM-Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften der Regulierungsbehörde und dem Telekommunikationsgesetz (TKG), entsprechen.
4.3 Der Kunde wird nur die durch BREKOM vorgegebenen und zur Verfügung gestellten Standard-Schnittstellen nutzen. Andere Schnittstellen können nur benutzt werden, nachdem hierfür mit BREKOM Einvernehmen erzielt worden ist.
4.4 Der Kunde verpflichtet sich, keine Veränderungen an den Anschlusseinrichtungen der BREKOM durchzuführen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des BREKOM-Netzes führen können. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen kann zu hohen Schadenersatzverpflichtungen gegenüber BREKOM führen.
4.5 Der Kunde wird den Anschluss an das BREKOM-Netz nicht missbräuchlich nutzen. Zudem wird der Kunde keine Veränderungen vornehmen, aufgrund derer die Sicherheit des Netzbetriebes nicht mehr gewährleistet ist.
4.6 Der Kunde stellt die Raumflächen in seinen Gebäuden, in denen Anlagen von BREKOM für die Erfüllung des Vertrages installiert bzw. eingerichtet werden sollen, für die Dauer des Vertrages inklusive aller Nebenleistungen, insbesondere ausreichender Stromzufuhr, Beleuchtung und Klimatisierung sowie den ggf. erforderlichen Potenzialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde wird die Anlagen nur in hierfür geeigneten Räumlichkeiten unterbringen.
4.7 Der Kunde wird alle ihm bekannt werdenden Umstände, die die Funktionalität des BREKOM-Netzes beinträchtigen können unverzüglich BREKOM mitteilen, erkennbare Schäden an den Anschlusseinrichtungen hat der Kunde unverzüglich BREKOM aufzuzeigen. Der Kunde haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Leitungsweges, der Anlage oder Endeinrichtungen sowie des Materials in seinen Räumen entstehen, es sei denn, der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet oder der Schaden wäre auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden.
4.8 Der Kunde hat BREKOM unverzüglich jede Änderung seiner Anschrift bzw. seiner Rechnungsanschrift oder sofern er Geschäftskunde ist, jede Änderung seiner Firma, seines Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift sowie seiner Rechtsform mitzuteilen.

5 Grundstücksbenutzung
5.1 Der Kunde, der Grundstückseigentümer ist, stellt BREKOM für notwendige Leitungswege, Anlagen und Endeinrichtungen sein Grundstück zur Inanspruchnahme unentgeltlich zur Verfügung. Hierin eingeschlossen ist das Betreten und Befahren der Grundstücke zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten. Soweit der Kunde nicht selbst Grundstückseigentümer ist, bringt er unverzüglich die erforderliche Genehmigung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Inanspruchnahme des Grundstücks für die o.a.Einrichtungen bei.
5.2 BREKOM ist zur Wahrung und Schonung der von ihr zur Verlegung von TK-Verbindungen genutzten Grundstücke verpflichtet.
5.3 Der Kunde wird rechtzeitig über die Art und den Umfang der erforderlichen Baumaßnahmen unterrichtet. Über die Art der erforderlichen Baumaßnahmen stimmen sich BREKOM bzw. deren Beauftragte und der Kunde ab.
5.4 Der Kunde wird die Anschlussstrasse nicht überbauen und sonstige Einwirkungen unterlassen, die den Betrieb der Anlage auf dem Grundstück beeinträchtigen. Gleiches gilt für den etwa abweichenden Grundstückseigentümer.

6 Vergütung / Entgelte
6.1 In aller Regel erhält der Kunde von BREKOM für fortlaufend vereinbarte Leistungen monatlich eine Abrechnung. Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet. Diese ergeben sich aus der zur Verrechnung kommenden Leistung unter Anwendung der jeweils gültigen Preisliste bzw. individuellen Vereinbarung.
6.2 Die Zahlungspflicht besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch befugte oder unbefugte Nutzung des Kundenanschlusses durch Dritte entstanden sind.
6.3 Die vereinbarten Preise sind Entgelte für einen vollen Monat und sind zum 1. eines jeden Monats fällig. Für angefangene Monate ist, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung das anteilige Entgelt (je Kalendertag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes) zu zahlen.
6.4 Die zur ordnungsgemäßen Vergütungsermittlung und -abrechnung gespeicherten Verbindungsdaten werden von BREKOM aus datenschutzrechtlichen Gründen 80 Tage nach Datum der Rechungserstellung gelöscht.
6.5 Hat der Kunde Einwändungen gegen berechnete Forderungen, sind diese innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung bezeichneten Anschrift zu erheben.
6.6 War der Kunde ohne Verschulden verhindert, diese Einwändungsfrist einzuhalten, so kann er die Einwändungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen. Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft BREKOM keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
6.7 Rückerstattungsansprüche des Kunden (z.B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc.) werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet, sofern der Kunde keine anderweitige Weisung erteilt.
6.8 Die Rechnungsbeträge können im Einzugsermächtigungsverfahren vom Konto des Kunden eingezogen werden. Der Kunde wird in diesen Fällen BREKOM eine Einzugsermächtigung erteilen.
6.9 BREKOM wird die durch Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten vom Kunden zurückfordern.

7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
7.1 Gegen Forderungen von BREKOM kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
7.2 Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.

8 Verzug, Sperrung des Anschlusses
8.1 Befindet sich der Kunde in Verzug werden - vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens- Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechnet. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8.2 Kommt der Kunde für zwei Monate mit der geschuldeten Vergütung oder einem Teil hiervon länger als zehn Tage in Verzug, so kann BREKOM das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
8.3 Bei dem Angebot von allgemeinen Zugängen zu festen öffentlichen Tele- kommunikationsnetzen und von Sprachtelefondienst gilt § 19 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV). Demgemäß ist BREKOM berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn sich der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Zahlungsverzug befindet und eine geleistete Sicherheit verbraucht ist oder einer der Gründe des § 19 Abs. 2 TKV gegeben ist. Die Sperre wird dem Kunden außer in den Fällen des § 19 Abs. 2 TKV mit einer Frist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Mahnung und Hinweis auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes vor ordentlichen Gerichten schriftlich angekündigt. Der Kunde bleibt auch nach der Sperre verpflichtet, den monatlichen Grundpreis zu zahlen.
8.4 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt BREKOM vorbehalten.

9 Mahnung
Für die Anmahnung fälliger Rechnungsbeträge ist der Kunde verpflichtet, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 3,00 € für die erste und 5,00 € für jede weitere Mahnung zu zahlen.

10 Leistungsstörungen
10.1 BREKOM verpflichtet sich, Störungen des Netzbetriebes im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich zu beseitigen.
10.2 Hat BREKOM die jeweilige Störung zu vertreten, wird BREKOM den Grundpreis anteilig mindern.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, BREKOM erkennbare Mängel oder Schäden des Kundenanschlusses unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung).
10.4 Hat der Kunde die Störung des Netzbetriebes zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung des Netzbetriebes nicht vor, ist BREKOM berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Entstörung bzw. den Entstörungsversuch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
10.5 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Leitungsstörungen sind auf den sich aus Ziffer 11 ergebenden Haftungsumfang begrenzt.

11 Haftung

11.1 BREKOM haftet für Schäden, die ein Kunde erleidet, aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Fall
- der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Schaden von BREKOM oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist.
- der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von BREKOM oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
- eines Vermögensschadens, wenn dieser von einem Organ der BREKOM vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
11.2 Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung der BREKOM gegenüber der einzelnen geschädigten Person auf 12.500 € und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf 10.000.000 € jeweils je schadensverursachender Handlung begrenzt.
11.3 Übersteigt die Summe der Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
11.4 Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, und Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Unmöglichkeit aufgrund von Datenverfälschungen, Datenverlusten, Übermittlungsfehlern und Betriebsstörungen sowie aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.5 Mitarbeiter der BREKOM haften dem geschädigten Kunden - außer bei Vorsatz - nicht.
11.6 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von BREKOM unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 2 Jahren - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar geworden sind. Die Feststellung solcher Mängel muss BREKOM unverzüglich gemeldet werden.
11.7 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde BREKOM die nach billigem Ermessen erforderlich Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so ist BREKOM von der Mängelhaftung befreit.
11.8 Wenn BREKOM eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne die Mängel zu beheben, kann der Kunde eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
11.9 Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an innerhalb von 2 Jahren. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können BREKOM und Kunde eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
11.10 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
11.11 Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Schäden aufgehoben.
11.12 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nacherfüllung 1 Jahr; für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 2 Jahre. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
11.13 Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in den Ziffern 11.6, 11.9 und 11.12. gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.

12 Vertragslaufzeit, Kündigung

12.1 Das Vertragsverhältnis wird, wenn nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Freischaltung des ersten Anschlusses bzw. Zugangs oder der betriebsfertigen Übergabe der beauftragten Leistung an den Kunden.
12.2 Verträge ohne Mindestlaufzeit können jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Die Kündigung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugegangen sein.
12.3 Verträge mit einer Mindestlaufzeit sind für beide Vertragspartner frühestens zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit kündbar. Die Kündigung muss bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr dem Vertragspartner mindestens drei Monate vor dem Tage, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugegangen sein. Wird das Vertragsverhältnis nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Laufzeit jeweils um sechs Monate.
12.4 Das Recht der Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.5 BREKOM ist hierzu insbesondere dann berechtigt, wenn der Kunde grob vertragswidrig handelt, insbesondere wenn er die Dienstleistungen von BREKOM in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, bei der Nutzung gegen Strafvorschriften verstößt oder ein entsprechender dringender Tatverdacht besteht.


13 Vorzeitige Beendigung des Vertrages / Schadensersatz
13.1 Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden hat BREKOM Anspruch auf Ersatz des daraus entstandenen Sach- und Vermögensschadens.
13.2 Verhindert der Kunde die Ausführung eines Auftrages ganz oder teilweise, so kann BREKOM den Vertrag insgesamt bzw. des verhinderten Anteils außerordentlich fristlos kündigen. Die Schadensersatzpauschale beträgt die volle Höhe des monatlichen Entgeltes, das bis zur frühesten Beendigung des Vertrages noch fällig geworden wäre.
13.3 Ist die beauftragte Einrichtung erstellt und endet der Vertrag vorzeitig aus Gründen, die BREKOM nicht zu vertreten hat, beträgt die Schadensersatzpauschale für vorzeitig gekündigte Verträge die volle Höhe des monatlichen Entgelts, das bis zur frühesten Beendigung des Vertrages fällig gewesen wäre.

14 Vertragsende
BREKOM baut bei Vertragsende Ihre mobilen Einrichtungen, insbesondere Zubehör ab und entfernt sie auf eigene Kosten. BREKOM ist nach eigener Wahl berechtigt, verlegte Leitungen und Bestandteile im Grundstück zu belassen oder aber auf eigene Kosten zurückzubauen.

15 Datenschutz, Fernmeldegeheimnis
15.1 Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Telekommunikationsdienstunternehmen Datenschutzverordnung (TDSV) bzw. eine andere Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt.
15.2 BREKOM darf personenbezogene Daten des Kunden, die erforderlich sind, um dieses Vertragsverhältnis einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern (Bestandsdaten gemäß § 4 Abs. 1 TDSV) verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Beratung des Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat.
15.3 BREKOM darf die personenbezogenen Daten für das bedarfsgerechte Gestalten von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten erheben, verarbeiten und nutzen. Dabei dürfen Daten in Bezug auf den Anschluss, von dem der Anruf ausgeht, nur mit Einwilligung des Anschlussnehmers unverzüglich anonymisiert werden.
15.4 BREKOM wahrt das Fernmeldegeheimnis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
15.5 Für den Umgang mit den übermittelten Daten in Fernmeldeanlagen ausländischer Netzbetreiber gilt das jeweilige nationale Recht.

16 Bonitätsprüfung
16.1 Geschäftskunden
BREKOM arbeitet mit Wirtschaftsauskunfteien und Kredit-versicherungsgesellschaften zusammen. BREKOM benennt dem Kunden auf Anfrage die Anschriften dieser Unternehmen, die dem Kunden auch Auskunft über die Daten erteilen, die über ihn gespeichert sind. Bei diesen können Auskünfte über den Kunden eingeholt werden. BREKOM kann dem Unternehmen auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung melden. Die Unternehmen speichern die Daten, um den ihnen angeschlossenen Gesellschaften Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden oder zur Anschrift des Kunden zum Zwecke der Schuldnerermittlung geben zu können.
16.2 Privatkunden
BREKOM ist berechtigt bei der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) Auskünfte einzuholen. BREKOM darf ferner der SCHUFA Daten des Kunden aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen) übermitteln. Soweit während des Vertragsverhältnisses solche Daten aus anderen Vertragsverhältnissen bei der SCHUFA anfallen, kann BREKOM hierüber Auskunft erhalten. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von BREKOM, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

17 Gerichtsstand und anwendbares Recht
17.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bremen, sofern der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. BREKOM ist berechtigt, ihre Ansprüche bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
17.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen BREKOM und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bremen, 01.03.2004